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Aktuelle Meldungen

Wissenswertes zum Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Grundsätzlich haben Sie als Heilpraktiker die Möglichkeit, neben Ihrer Heilpraktiker-Tätigkeit auch Nahrungsergänzungsmittel (NEM) zu verkaufen bzw. Provisionen, die zum Kauf führen, zu erhalten. Geschieht dies nur in geringem Umfang und im Gefolge der freiberuflichen Haupttätigkeit als Verkauf an die Patienten, kann dies in der Regel ohne zusätzliche Gewerbeanmeldung im Rahmen der bisherigen Tätigkeit angegeben werden. 


 
Wichtig dabei ist, dass das Vertrauen, das die Patienten Ihnen entgegenbringen, und ihre Abhängigkeit im Rahmen der Behandlung nicht zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht werden darf. Zwar gehört die Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln zur Behandlung, Patienten müssen jedoch darauf vertrauen können, dass die Verordnungen/Produktempfehlungen unabhängig erfolgen und der Heilpraktiker allein durch das Honorar entlohnt wird.
 
Verdeckte Provisionen sind deshalb rechtswidrig. Möglich wäre, dass Sie gegenüber den Patienten die Provisionszahlungen offenlegen, den Patienten aufklären und dieser sich ausdrücklich mit der Provisionszahlung durch den Verkäufer/Hersteller an Sie einverstanden erklärt.
 
Ist die Provisions-/Verkaufstätigkeit in größerem Umfang und/oder erfolgt der Verkauf an Dritte, muss ein Gewerbe („Einzelhandel mit NEM“) angemeldet werden. Sofern Sie eine Einzelpraxis haben, ist dabei keine Infektion der freiberuflichen Tätigkeit zu erwarten, d.h. dass alle Umsätze der eigentlich umsatzsteuerbefreiten Ausübung der Heilkunde dann umsatzsteuerpflichtig werden.
 
Jedoch ergeben sich bei der gewerblichen Tätigkeit zusätzliche Pflichten, z.B. die Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuer und Pflichtmitgliedschaft in der IHK.
 
Die Einnahmen können anfangs unter die „Kleinunternehmerregelung“ fallen (wenn die Grenze von 22.000 € im Jahr, ggf. anteilig bei unterjähriger Gründung, voraussichtlich nicht überschritten wird).
 
Heilpraktiker gehören nicht zu den Adressaten des „Antikorruptionsgesetzes“ (§ 299a StGB). Wir raten zu einer sauberen steuerlichen Trennung von Heilpraktiker-, Provisions- und Verkaufs-Tätigkeit, ggf. auch von einer räumlich-organisatorischen.
 
Nahrungsergänzungsmittel werden bei uns als Lebensmittel eingestuft. Sie dürfen laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) nicht dazu bestimmt sein, Krankheiten zu heilen oder zu verhüten. Allerdings können Lebensmittel therapeutisch eingesetzt werden, z.B. im Rahmen einer Ernährungstherapie. Wenn Sie also Empfehlungen, für eine Ernährung in einer bestimmten Lebensphase geben, ist dies grundsätzlich möglich. Sie sollten in der Darstellung nur Obacht geben, dass Sie den Lebensmitteln keine arzneiliche Wirkung beimessen, und mitteilen, dass diese nicht Arzneimittel ersetzen. Gesundheitsbezogene Aussagen (health claims) für Nahrungsergänzungsmittel müssen wissenschaftlich geprüft und von der EU zugelassen sein.
 
Welche gesundheitsbezogen Angaben in Bezug auf bestimmte Nährstoffe, Substanzen, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorien zulässig sind, das regelt die EU-Verordnung Nr. 1924/2006, kurz die sog. Health Claims-Verordnung. Beispiel: „Vitamin C trägt zur normalen Funktion des Immunsystems bei“.
 
 
Links:
 
VFP: Korrektur der Meldung „Wann Freiberuf – wann Gewerbe?“
 
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): Gesundheitliche Bewertung von Nahrungsergänzungsmitteln
 
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung–NemV)
 
Klartext Nahrungsergänzung: Werbung mit Gesundheit – meist zu viel versprochen