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Handschuhpflicht bei Akupunktur – Upgrade

Handschuhpflicht bei Akupunktur„Natürlich darf man die TRBA 250 nicht als ausschließliches Regularium zum Arbeitnehmerschutz zählen. Die TRBA 250 gilt für jeden, der mit potenziellen Biostoffen in Berührung kommt. Als selbständige Heilpraktiker/innen, mit eigener Praxis, sind Sie ebenso an die Anforderungen zum Arbeitsschutz und zur Hygiene gebunden (Schutzstufenzuordnung).

Die TRBA 250 verfolgt jedoch das Ziel, u.a. den Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dennoch müssen die Präventionsmaßnahmen und die Anforderungen an den Eigenschutz auch von Heilpraktikern/innen eingehalten werden. Als Heilpraktiker/in stehen Sie für Ihr eigenes „Fehlverhalten“ gerade und können hier rechtlich belangt werden. Die Handschuhpflicht besteht, nach der TRBA 250, für Punktionen und Injektionen. Die KRINKO (Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen) gibt klare Empfehlungen für das Tragen von Handschuhen bei diversen Maßnahmen. Die Akupunktur wird hier jedoch nicht genauer konkretisiert, weshalb man die Handschuhpflicht hier individuell an die eigene Praxis anpassen sollte (Hygieneplan). Dennoch dient die Handschuhpflicht als Präventionsmaßnahme und damit dem Eigenschutz. Meine Aussage, dass der Patient keine Rechtsansprüche geltend machen kann, weil Sie keine Handschuhe getragen haben, kann man weiterhin stehen lassen. Eine Ausnahme: Sollten sichtbare Verletzungen oder Verunreinigungen an den eigenen Händen vorliegen. Bei Risikopatienten oder sichtbaren Blutungen sollte auf das Tragen von Handschuhen jedoch nicht verzichtet werden, um einer möglichen Eigengefährdung entgegenzuwirken. Das A und O bleibt aber eine strikte Einhaltung der hygienischen Händedesinfektion nach den 5 Indikationen der Händedesinfektion.“

Zu den KRINKO-Empfehlungen:
www.rki.de

Informationen zur Terminologie und zum Konzept der 5 Indikationen zur Händedesinfektion:
www.aktion-sauberehaende.de

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