Urteil: Keine 3G-Regelung für Patienten von Heilpraktiker:innen
Heilpraktiker:innen in Niedersachsen werden sich noch gut erinnern: § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Niedersächsische Corona-Verordnung sah vor, dass bei Inzidenzen ab 50 der Zutritt zu den Praxen von Heilpraktiker:innen und die Inanspruchnahme ihrer Leistungen auf geimpfte, genesene und negativ getestete Personen beschränkt sei.
Dagegen hatten wir beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung protestiert, woraufhin uns das Ministerium mitteilte, dass die 3G-Regelung nicht für den Bereich der medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen gelte. „Als medizinisch notwendige Dienstleistungen“ seien „auch Behandlungen durch z.B. Heilpraktiker und Psychotherapeuten anzusehen.“ Somit fielen „Behandlungen durch Heilpraktiker:innen, ähnlich wie bei ärztlichen Fachpersonen, nicht in den Anwendungsbereich der 3G-Regelung“.
Gegen diese Regelung klagte eine niedersächsische Heilpraktikerin, und obwohl im Verlauf des Verfahrens das Land die Regelung gestrichen hatte, musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, wer die Kosten zu tragen hat.
Ergebnis: Das OVG Lüneburg legte dem Land Niedersachsen die Kosten auf.
Das OVG war überzeugt, dass eine solche Beschränkung von Heilpraktikerpraxen rechtswidrig gewesen wäre. Denn § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung behandle Heilpraktiker anders als Ärzte, obwohl beide Berufsgruppen zur Behandlung von Patienten tätig werden. Damit handle es sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen Art. 3 GG.
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Beschluss vom 28.9.2021 – 13 MN 395/21
Stand 26.11.2021
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