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Aktuelle Meldungen

E-Rechnung ab 2025 - Steuerfrage des Monats

Durch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtend. Frage ist, ob das Gesetz auch uns Heilpraktiker betrifft. Unser Steuerexperte John Pohlmann klärt auf.
 
Frage:
Ich bin Inhaberin einer Einzelpraxis (Heilpraktikerpraxis) und habe umsatzsteuerfreie Umsätze aus Heilbehandlung und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus freiberuflicher Beratung eines Vereins. Natürlich bekomme ich von anderen Firmen Rechnungen (Bürobedarf, Hygienebedarf etc.). Was muss ich ab 2025 in Bezug auf die E-Rechnungen für mich einrichten?



Antwort:
Ab 2025 entfällt der Vorrang der Papierrechnungen im B2B-Bereich (zwischen Unternehmen). Für eingehende E-Rechnungen müssen Sie Maßnahmen treffen, die es Ihnen ermöglichen, die E-Rechnungen zu empfangen, auszulesen und revisionssicher zu archivieren. Da die Übermittlung einer E-Rechnung in elektronischer Form erfolgen muss (E-Mail, elektronische Schnittstelle, Download aus Portal etc.) müssen Sie ab 2025 so aufgestellt sein, dass der Empfang gewährleistet werden kann.
Des Weiteren ist ggf. ein Softwarelösung (z.B. DATEV-E-Rechnungsplattform) notwendig, die es ermöglicht, den Inhalt einer E-Rechnung lesbar zu machen. Da sie kein Bild der Rechnung mitbringt, müssen die Inhalte visualisiert werden. Dies geschieht durch einen Viewer in der empfangenden Software, der den „strukturierten Datensatz“ der E-Rechnung über ein Sichtdokument für das menschliche Auge lesbar macht. Ist die empfangene Rechnung z.B. im Hybridformat ZUGFeRD ausgestellt, können Sie den Inhalt auch ohne weitere Softwarelösung lesen, da die Sichtkomponente (PDF) Teil der Rechnung ist.

Für Ausgangsrechnungen gilt die Verpflichtung zur Erstellung von Rechnungen nicht für die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerbefreiten Umsätze. Somit gibt es hier auch keine Verpflichtung zur Erstellung von E-Rechnungen.
Für Rechnungen an den Verein können Sie bereits ab 2025, müssen aber spätestens ab 2028 (sofern Jahresumsatz unter 800.000 €) in dem neuen Format mit einer entsprechenden Softwarelösung E-Rechnungen fakturieren. Viele Grüße, John Pohlmann
 
Links:
E-Rechnungsplattform von DATEV

Wachstumschancengesetz beschlossen – Für einen starken Standort Deutschland

BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27.03.2024: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

 

STAND 01.09.2024