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Rechtsfrage des Monats: Diagnostik und Therapie im Online-Coaching möglich?

Coaching von Klienten wird im Rahmen von Gesundheitsbehandlungen immer beliebter. Deshalb stellen sich aktuell einige Heilpraktikerkollegen die Frage, ob es nicht möglich ist, Heilpraktikerleistungen und Coaching im Paket anzubieten oder auch begleitend Schulungen zur Vermittlung therapeutischen Wissens zu geben. Unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt klärt mit zwei Antworten auf. 

Frage:
Ich betreibe seit Jahren eine Heilpraktikerpraxis für Naturheilkunde und Psychotherapie. Nun würde ich gerne ein Online-Coachingprogramm auf den Weg bringen bei dem ich gerne naturheilkundliche Diagnostik über Labor und Therapie mit einem Coaching verbinden würde. Wie könnte ich so etwas darstellen, ohne dass mir die Fernbehandlung in die Quere kommt? Die Kursteilnehmer kommen aus ganz Deutschland, deshalb kann ich auch nicht alle zu mir in die Praxis bestellen. Wäre es eine Möglichkeit, die Teilnehmer eine Laboranalyse ohne mein Zutun durchführen zu lassen, und statt einem Therapieplan eine Therapeutische Beratung anzubieten? Ist es möglich, durch geschickte Formulierung eine Therapieempfehlung auszusprechen, auch wenn man die Menschen noch nicht vor Ort in der Praxis hatte? 


Antwort:
Aus rechtlichen Gesichtspunkten spricht nichts gegen ein Coaching, welches rein online abläuft. Coaching stellt allerdings keine Heilbehandlung dar. Somit macht eine Diagnosestellung und ein Labor auch nicht wirklich Sinn. Sobald dies in Betracht kommt, sprechen wir nicht mehr von einem Coaching. Es liegt dann eine Heilbehandlung vor.

Heilbehandlungen können auch rein online abgegeben werden. Dies ist möglich. Die Haftungsrisiken dadurch sind allerdings deutlich höher, weil der physische Kontakt zwischen Heilpraktiker und Patient schließlich nicht stattgefunden hat. Wenn allerdings Ihrerseits sauber gearbeitet wird und Ihrerseits aufgrund Ihres Fachwissens sichergestellt werden kann, dass die Diagnosestellung korrekt erfolgt, kann auch die Behandlung rein online ohne physischen Kontakt stattfinden. Ebenso wäre es in derartigen Fällen möglich, eine Laboranalyse vorzunehmen und anschließend diesbezüglich therapeutisch tätig zu werden. In diesem Fall muss der Patient sich selbst darum kümmern, dass die Laboranalyse stattfindet. Sie können ihn natürlich dabei unterstützen.

Wenn Sie Online-Therapien abgeben, ist es schließlich genau Ihre Aufgabe, eine Therapie durchzuführen. Möglicherweise wollen Sie jedoch tatsächlich gar keine Therapie abgeben, sondern nur Therapieempfehlungen aussprechen. Weil in diesem Fall aber eine Diagnose zu erfolgen hat, gilt dies eben schon als Therapie und nicht als Coaching. Viele Grüße Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt

 

 

Ergänzend hierzu möchten wir Ihnen auch diese Fragestellung vorstellen:

Thema: Beratung und Vermittlung therapeutischen Wissens an Laien

Frage: Inwiefern haftet ein Heilpraktiker, wenn die Patienten einen Therapieplan für zu Hause erhalten? Wenn z. B. ein Patient eine Magnetfeldmatte für zu Hause kauft und dann vom Heilpraktiker Informationen zur Einstellung von Programmen und deren Stärke sowie eventuell zu Anwendungsbereichen erhält. Wie verhält es sich mit und ohne physischen Erstkontakt zum Patienten? Wäre die Informationsgabe im Rahmen einer Beratung denkbar, wenn keine Diagnose gestellt würde, und könnte diese dann rein telefonisch bzw. über Videochat (also ohne physischen Kontakt) durchgeführt werden?


Antwort:
Ich bin der Ansicht, dass eine rein videobasierte Therapie oder telefonische Therapie nicht den Regeln der Behandlungskunst beim Heilpraktiker entspricht, mit der Folge, dass aus meiner Sicht zumindest ein Termin in Präsenz stattfinden muss. Darüber hinaus darf auch ein Heilpraktiker im Rahmen seiner Heilbehandlungen nur Medizinprodukte verwenden. Wenn in der Therapie Gegenstände oder Geräte zur Anwendung kommen, welche es auch als Medizinprodukt gibt, müssen entsprechende Medizinprodukte beschafft und eingesetzt werden. Sollte es zu einem Schaden beim Patienten kommen, weil kein Medizinprodukt eingesetzt wurde, haftet der Heilpraktiker. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Haftung bei einer Therapie in Abwesenheit schwerer einzugrenzen ist, als wenn die Behandlung in Präsenz stattfindet. Darüber hinaus müsste mit der Berufshaftpflichtversicherung geklärt werden, ob diese für solche Fälle auch überhaupt eintritt. Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt


Bitte beachten Sie im Zusammenhang mit den Fragestellungen auch den Fachbeitrag Telemedizin in der Heilpraktikerpraxis von RA Dr. Frank Stebner aus dem Paracelsus Magazin 05/2019 und den Artikel von RA Dr. Sasse Recht in der Praxis- Das zulässige Betätigungsfeld von Beratern und Coaches.

 

https://www.vfp.de/magazine/freie-psychotherapie/alle-ausgaben/heft-02-2022/recht-in-der-praxis-das-zulaessige-betaetigungsfeld-von-beratern-und-coaches

 

Stand 04/2024