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Abrechnungsfrage des Monats: Sehr kurzfristige Terminabsage aus finanziellen Gründen

Was tun, wenn der Patient kurzfristig absagt? Das Honorar abschreiben oder an die Ehre des Patienten appllieren, dass er für den Ausfall aufkommt. Nicht immer sind Patienten ehrlich, wenn es um eine Absage geht, manche nutzen die Gutmütigkeit des Heilpraktikers aus. Unsere Abrechnungsexpertin RA Prof. Dr. Birgit Schröder klärt auf.

Frage:
Wenn ein Patient einen Behandlungsvertrag unterschrieben, diesen als Ausdruck zu Hause vorliegen hat und mir 50 Minuten vor Terminvereinbarung auf die Mailbox spricht, dass er den Termin aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen kann (obwohl ich auch Ratenzahlungen anbiete, wie auf meiner Website zu lesen ist und ich dieses auch beim Erstgespräch gesagt hatte), darf ich diesem Patienten doch für die vereinbarte Stunde mein volles Honorar aufschreiben, richtig? Als der Patient anrief, war ich im Behandlungsgespräch. Dieses Gespräch endete 30 Minuten vor dem ursprünglich vereinbarten Termin mit dem Patienten. Meine Mailbox habe ich 10 Minuten vor dem vereinbarten Termin abgehört, nachdem ich das vorige Gespräch fertig nachbearbeitet hatte.
Zudem werde ich aufgefordert, einen Laborbefund, den wir besprechen wollten, dem Patienten trotz des abgesagten Termins zukommen zu lassen. In meiner Praxis verlassen Befunde nur nach Besprechung die Praxis. Ich bin über die Aufforderung deshalb überrascht, weil ich doch für die Gesundheit des Patienten hafte, solange ein Behandlungsvertrag nicht aufgehoben wird. Bin ich dazu verpflichtet, den Befund in seiner Vollständigkeit ohne weitere Erklärungen dem Patienten zuzusenden?



Antwort:
Ein Ausfallhonorar verlangt eine vertragliche Grundlage. In dieser müssten auch die Modalitäten zur Absage und die Höhe geregelt werden. Eine so kurzfristige Absage, zumal aus finanziellen Gründen, hört sich sehr nach Ausrede an. Aus immer mehr Praxen wird berichtet, dass es um die Termintreue zunehmend schlechter bestellt ist. Termine werden sehr kurzfristig, oft auch gar nicht abgesagt. In der Regel gelingt es dann nicht, den Termin anderweitig zu vergeben. Für diese Zeit des Leerlaufs fehlt dann der Umsatz – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein echtes Problem.


Neben Ausfallgebühren gibt es in einigen Praxen nun ein Pfandsystem. Dieses funktioniert letztlich wie in anderen Lebensbereichen auch. Dafür fehlt es allerdings aktuell (noch) an einer Rechtsgrundlage. Daher ist das Ausfallhonorar vorzugswürdig.


Patienten dürfen Kopien der Behandlungsunterlagen anfordern. Solche Anfragen von Patienten nehmen zu – dementsprechend wächst auch der Aufwand in den Praxen, diesem nachzukommen. Bisher war es üblich, Patienten die Kopier- und Portokosten in Rechnung zu stellen.


Nachfolgend eine wichtige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes:
EuGH, 26. Oktober 2023 – C-307/22: Patienten bekommen eine kostenlose Kopie der Patientenakte
Der EuGH stellte fest, dass Patienten nach der DSGVO das Recht zustünde, eine erste Kopie ihrer Patientenakte zu erhalten – und zwar, ohne dass ihnen hierdurch Kosten entstehen und sie ihren Antrag begründen müssen. Dies gilt laut EuGH aber nur für die erste Kopie. Alle weiteren Kopien dürfen in Rechnung gestellt werden.


Aus § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte, ergibt sich der Anspruch des Patienten. Entscheidend ist nicht, ob ein Befund bereits mündlich erörtert wurde.
Ihre Dr. Birgit Schröder, Medizinrecht

 

21.06.2024

  • Geändert am .