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Schweigepflicht des Heilpraktikers

Schweigepflicht des Heilpraktikers Wie sieht es mit der Schweigepflicht bei uns Heilpraktikern aus?

Heilpraktiker gehören nicht zu den sogenannten Katalogberufen nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und sind daher nicht an die Verschwiegenheitspflicht (juristischer Terminus für Schweigepflicht) gebunden.
In den Katalogberufen ist der Personenkreis, für den die Verschwiegenheitspflicht gilt, eindeutig und umfassend festgelegt.

Auf die Verschwiegenheitspflicht können sich bei Auskunftsersuchen Staatsanwaltschaften, Gerichte und andere befugte Behörden berufen.
Heilpraktiker unterliegen dieser Pflicht nicht, daher kann die Vorschrift definitiv nicht auf Heilpraktiker angewandt werden.

In die Berufsordnung für Heilpraktiker ist allerdings eine Verschwiegenheitspflicht aufgenommen worden.
Diese Berufsordnung ist auf unserer Homepage unter der Rubrik „Recht“ einzusehen. (Link zur Berufsordnung)

Maßgebend für die Verschwiegenheitspflicht ist ein abgeschlossener Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB - der immer als abgeschlossen gilt, wenn sich Patient und Heilpraktiker über eine Behandlung als solche geeinigt haben (einschl. Terminabsprache) - mit sich daraus ergebenden behandlungsakzessorischen Nebenpflichten. 

Daraus ergibt sich eine Schweigepflicht, die in ihrem Umfang gemäß der Erwartungshaltung der Patienten nicht von derjenigen der Ärzte unterschieden werden kann. Dazu gehört auch bereits die Tatsache, dass ein Patient überhaupt beim Heilpraktiker in Behandlung ist.
Verstößt ein Heilpraktiker dagegen, macht er sich gegebenenfalls gegenüber dem Patienten schadenersatz- und schmerzensgeldpflichtig. Unter bestimmten Umständen kann er auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Verstöße können durch den Verband abgemahnt und mit den Mitteln der Berufsordnung sanktioniert werden.
Gegenüber den oben angeführten Behörden kann sich der Heilpraktiker nicht auf die Verschwiegenheitspflicht nach seiner Berufsordnung berufen, er ist also auskunftspflichtig.
Er kann allenfalls mit Bezug auf die Berufsordnung verlangen, dass ihm ausreichend dargelegt wird, warum eine Behörde eine bestimmte Auskunft verlangt.
Darüber sollte in jedem Fall ein vom Antragsteller gegengezeichnetes Protokoll angefertigt werden.

Es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmetatbeständen. Der wichtigste ist der § 34 Strafgesetzbuch, der rechtfertigende Notstand. Er besagt, dass man sich über Verbote usw. im Sinne einer rechtswidrigen Handlung mit nachweislich geeigneten Mitteln hinwegsetzen darf, wenn man damit ein höherwertiges Rechtsgut schützt.

 

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