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Buchführung: E-mail Verkehr mit geschäftlichen Texten muss archiviert werden

Buchführung: E-mail Verkehr mit geschäftlichen Texten muss archiviert werden

Als Geschäftsbriefe gelten alle Schreiben, die der „Anbahnung“ (z.B. der Beantwortung eines Angebots), Durchführung (z.B. eine Lieferung) oder der Rückgängigmachung eines Geschäftes dienen.

Wenn Sie mit einer E-Mail nur Dateianhänge erhalten, gilt diese E-mail als „Briefumschlag“ und kann vernichtet werden. Enthält die E-Mail selbst aber einen „Geschäfts-Text“, gilt sie als digitaler Beleg und ist ebenfalls elektronisch aufzubewahren.

Patientendaten jedoch sind grundsätzlich nicht aufgrund der GODB archivierungspflichtig, sondern ausschließlich in Bezug auf Ihre eigene Patientendokumentation. Archivierungspflichtig wären dann z.B. Terminabsprachen oder Honorarabsprachen per Email. Wichtig: Gesundheitsdaten als unverschlüsselte E-Mail zu versenden ist datenschutzrechtlich unzulässig.


Weitere hilfreiche Informationen finden Sie auf der Seite von Dr. R. Sasse:
„E-Mail-Archivierungspflicht für Heilpraktiker – Wie archiviere ich E-Mails rechtssicher?

Zum Artikel: https://goo.gl/SWw35F


 

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