VUH-Jahresrückblick 2018
Am 22. März treten die neuen Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien in Kraft, Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärter müssen jetzt zusätzlich nachweisen, dass sie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers kennen, also methodensicher sein, weiterhin „angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren“ und Kenntnisse in Hygiene, Qualitätsmanagement, Dokumentation und Fachterminologie nachweisen.
Ebenfalls Anfang des Jahres: Heilpraktiker in Hessen werden verpflichtet, invasive Tätigkeiten anzuzeigen. Die hessische Infektionshygieneverordnung verlangt von nicht-invasiv arbeitenden Heilpraktikern den Hygiene-Sachkundenachweis 2 (8 Stunden) und von invasiv arbeitenden Heilpraktikern den Hygiene-Sachkundenachweis 1 (40 Stunden).
Steuerrechtlich beunruhigt die „unangekündigte Kassennachschau“ die Gemüter, denn seit 01.01.2018 darf der Kassenprüfer unangekündigt in Ihrer Praxis auftauchen und einen Kassensturz verlangen. Auf unsere Nachfrage steht der Heilpraktiker jedoch bisher nicht wirklich im Fokus der Betriebsprüfer.
Fast das ganze Jahr, aber vor allem im Mai, beschäftigt uns die neue Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), zahlreiche unserer Newsletter haben sich seitdem mit dem Thema Datenschutz auseinandergesetzt und auf unserer Homepage finden Sie seitdem ständig aktualisiertes Informationsmaterial und Muster im internen Mitgliederbereich.
Auch die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) stellen immer wieder neue Anforderungen an uns: Wer es bisher nicht wusste: Elektronische Rechnungen müssen archiviert werden. Außerdem muss jeder Praxisinhaber eine sogenannte „Verfahrensdokumentation“ nachweisen. Damit muss jeder von uns eine übersichtlich gegliederte Beschreibung von allen geschäftlichen bzw. steuerlich relevanten Vorgängen in seiner Praxis anfertigen. Angefangen vom Eingang unserer Belege bis hin zu ihrer Verbuchung und Aufbewahrung. In der Verfahrensdokumentation muss der gesamte organisatorische und technische Prozess beschrieben werden.
Im Juni ärgert uns der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK). Die Minister der GMK sehen eine „zwingende Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerwesens“ und bitten den Bund, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die eine grundlegende Reform des Heilpraktikerwesens prüft. Das Ergebnis der Prüfung soll bis zur 92. GMK 2019 vorgelegt werden.
Und auch die AG AATB („Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen“) macht uns die Arbeit in der Praxis nicht leichter. Mit einem unangemessen umfangreichen Regelwerk, der „Auslegungshilfe für die Überwachung der erlaubnisfreien Herstellung von sterilen Arzneimitteln, insbesondere Parenteralia, durch Ärzte oder sonst zur Heilkunde befugte Personen gemäß § 13 Abs. 2b Arzneimittelgesetz (AMG)“, wird festgelegt, dass jeder Heilpraktiker, der in seiner Praxis Injektionslösungen herstellt, eine „schriftlichen Risikobewertung unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, die für die individuelle Herstellung einschließlich deren Umgebungsbedingungen angemessenen Bedingungen zur Qualitätssicherung, festlegen, anwenden und darüber die erforderlichen Nachweise führen“ soll.
Positiv: Am 26. September 2018 die erste Gesamtkonferenz der Deutschen Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften in Kassel. Ergebnis: Der Entwurf einer Überarbeitung der Berufsordnung für Heilpraktiker wird besprochen. Außerdem wollen die teilnehmenden Verbände zukünftig Kräfte und Kompetenzen bündeln, um gemeinsam in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik aufzutreten.
Ebenfalls im September: Das erste Urteil zur Eigenbluttherapie. Am 17.09.2018 erlässt das Verwaltungsgericht Münster ein Urteil zu einem Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 22.03.2018, mit dem der klagenden Heilpraktikerin die Entnahme von Blut zur Herstellung von nicht homöopathischen Eigenblutprodukten untersagt wurde: „Das Gericht begründet in erster Instanz die Anwendbarkeit des Transfusionsgesetzes-TFG und damit des Arztvorbehaltes in §7 Abs. 2 TFG außerhalb von homöopathischen Eigenblutprodukten (§28 TFG). Ohne sich damit auseinanderzusetzen, geht die Kammer davon aus, dass die Entnahme von Eigenblut in Praxen eine Blutspende sei und damit der Anwendungsbereich des TFG eröffnet ist.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig und wird in Berufung gehen. Wir haben von unserem Fachanwalt Dr. Frank Stebner die Rechtslage einschätzen lassen und stellen Mitgliedern, die Auseinandersetzungen mit den Behörden haben, eine Stellungnahme zu „Eigenblutbehandlungen von Heilpraktikern außerhalb von homöopathischen Eigenblutprodukten“ zur Verfügung. Nach dieser Einschätzung ist das Transfusionsgesetz nicht auf die Eigenbluttherapie in Heilpraktikerpraxen anwendbar. Deshalb noch einmal an dieser Stelle: Sollten Sie von der Behörde die Aufforderung zur Unterlassung erhalten, wenden Sie sich bitte vor Interaktion unbedingt an unseren Verband.
Eher nebenbei erfahren wir, dass bereits 2017 die Arzneimittelverschreibungsverordnung unter anderem dahingehend geändert wurde, dass DMSA (Succimer) unter die Verschreibungspflicht gestellt wurde. Als Alternativen stehen Ihnen zur Entgiftung noch EDTA und DTPA zur Verfügung.
Ende des Jahres wettern dann verschiedene Parteien gegen uns, allen voran die FDP und die AFD Berlin.Doch wir lassen uns nicht entmutigen und rufen die Aktion „Heilpraktiker-Patienten für Interview gesucht“ ins Leben. Ziel: der Heilpraktiker-Negativ-Presse ein Ende setzen und positive Erfahrungsberichte veröffentlichen.
Letztlich und schließlich löst die „StrSchV neu“ die „Strahlenschutzverordnung alt“ (StrSchV alt) und die Röntgenverordnung alt (RöV alt) ab. Noch gelten getrennte Versionen der Röntgenverordnung bzw. Strahlenschutzverordnung, zum 31.12.2018 werden sie zusammengelegt. Die Strahlenschutzverordnung neu regelt erstmals den Einsatz von Lasern im nicht-medizinischen Bereich. Wenn Sie in Ihrer Praxis Softlaser im medizinischen Bereich anwenden, zum Beispiel zur Laserakupunktur, dann betrifft Sie diese Verordnung nicht. Was Sie für den medizinischen Einsatz zu beachten haben, das wird eines unserer Themen in 2019 sein.
Das sind unsere Ziele für 2019:
- Aktualisierung der Heilpraktikerberufsordnung (BOH) Wichtiger Hinweis: Bis Ende Februar können Sie noch Vorschläge zum Entwurf der BOH neu einbringen. Den Entwurf der BOH finden Sie hier: Mitglieder-Login → Downloads → Allgemeines → Entwurf einer neuen Berufsordnung.
- Eigenbluttherapie als fester Bestandteil in der Heilpraktikerpraxis
Haben Sie für 2019 Wünsche an den Verband?
Dann schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an:
Weiterführende Links:
Was Sie als Websitebetreiber jetzt wissen sollten! Interview mit Hans-Joachim Nolte: https://www.vfp.de/verband/verbandszeitschrift/alle-ausgaben/83-heft-03-2018/1164-praxishomepage-und-dsgvo-was-sie-als-websitebetreiber-jetzt-wissen-sollten-interview-mit-hans-joachim-nolte.html
Datenschutz in der Praxis:Was Sie als Websitebetreiber jetzt wissen sollten! Interview mit Hans-Joachim Nolte: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201804/datenschutz-in-der-praxis
Sonderbroschüre: DS-GVO für HeilpraktikerMitglieder-Login → Downloads → Datenschutz → DS-GVO für Heilpraktiker (Fragen und Antworten)Mitglieder-Login → Downloads → Datenschutz → DS-GVO für Heilpraktiker (Fragen und Antworten)
Eigenblut im Spannungsfeld des Transfusionsgesetzes: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201806/recht-in-der-praxis-2
Sonderbroschüre: Betriebsprüfung in der Heilpraktikerpraxis (enthält auch Informationen zur Verfahrensdokumentation)Mitglieder-Login → Downloads → eBroschüren Betriebsprüfung in der Heilpraktikerpraxis
07.02.2019
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