VUH aktuell: Fragen und Antworten zu Verdienstausfallregelungen
Gibt es Entschädigungsregelungen bei Praxisschließung?
a) Wenn Sie aus Angst vor Ansteckung oder weil Ihre Patienten reihenweise absagen, Ihre Praxis von sich aus schließen, steht Ihnen erst einmal keine Entschädigung zu! Bund und Länder haben aber einen Liquiditätsplan aufgestellt.
Über Bürgschaften und zinslose Kredite sollen Unternehmen und auch Freiberufler liquide bleiben. Diese Programme werden über die KfW-Bank und die Hausbanken abgewickelt. Bitte wenden Sie sich im Falle bedrohlicher Finanzengpässe an die KfW-Bank, Ihre Hausbank und/oder informieren Sie sich über die Landes-Wirtschaftsministerien.
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Sprechen Sie auch unbedingt Ihre örtliche Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. In vielen Gemeinden werden Soforthilfe-Fonds aufgelegt.
b) Voraussetzung für Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (§56 IfSG) ist, dass Ihre Praxis aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung zeitlich begrenzt geschlossen wird oder Sie als EinzelunternehmerIn unter Quarantäne gestellt werden bzw. "Berufsverbot" erhalten.
Die Entschädigung wird bei Selbständigen auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraf 15 Sozialgesetzbuch IV) des Vorjahres berechnet.). Sollten sie zu den Betroffenen gehören, empfehlen wir Ihnen, sich eine Kopie der Quarantäneanordnung / Untersagungsverfügung aushändigen zu lassen und möglichst umgehend den Antrag zu stellen.
Informationen für freiberuflich Tätige erhalten Sie auch hier: Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V.
c) Sind Sie selbst erkrankt und müssen Ihre Praxis aufgrund dessen schließen, bekommen Sie je nach Ihrem Versicherungsstatus (nach 6 Wochen) entweder Krankengeld von Ihrer Krankenkasse oder ggf. Ausgleichszahlungen von Ihrer Berufsunfähigkeits- bzw. Betriebsausfallversicherung.
Weiterhin möchten wir Sie auf eine aktuelle Petition hinweisen, die für Freiberufler Unterstützungsmöglichkeiten im Falle massiver Verdienstausfälle sichern soll: https://www.openpetition.de/petition/online/hilfen-fuer-freiberufler-und-kuenstler-waehrend-des-corona-shutdowns-2
„Problematisch ist die Erstattung der Behandlung durch private Krankenversicherungen. Hier sollte in der Rechnung deutlich vermerkt werden, dass eine Fernbehandlung stattgefunden hat, um den Eindruck einer Täuschung zu vermeiden. Dies ist ebenfalls im erforderlichen Behandlungsvertrag zu dokumentieren; dieser sollte auch Fernbehandlungen umfassen. Gerade bei Fernbehandlungen wird die Zahlungspflicht oft bestritten.“
d) Gruppentherapien, Vorträge, Patientenseminare, Entspannungskurse usw. müssen derzeit ja fast überall ausfallen. Hier gilt: Werden solche Veranstaltungen „freiwillig“ abgesagt, so gelten die normalen Stornobedingungen, die Sie mit Ihren TeilnehmerInnen vereinbart haben. Werden solche Veranstaltungen allerdings von Amts wegen untersagt (per „Allgemeinverfügung“) ist noch nicht klar, ob das nun als „höhere Gewalt“ interpretiert wird. Sollte dies der Fall sein, so gehen vermutlich alle Beteiligten leer aus. Auf der anderen Seite stehen die Versprechen z.B. des Finanz- und des Wirtschaftsministers, dass auch Freiberufler und Selbständige bei der staatlich gewährten Unterstützung nicht leer ausgehen sollen.
Wie kann man Kosten einsparen?
Die folgenden Informationen haben wir in einem Blog des Vereins „Trainerversorgung e.V.“ gefunden und geben Sie – ohne Gewähr – so weiter:
https://trainerversorgung-ev.org/index.php/trainerversorgung-blog/post/4/update-zum-corona-virus
a) Einige Unternehmen lassen eine kostenfreie Stornierung von Flügen zu. Auch die Deutsche Bahn bietet bei Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden, eine besondere Kulanzregelung für Tickets, die bis einschließlich 13.03.2020 gekauft wurden.
b) Deutsche Rentenversicherung Bund
Trainer/innen, die Beiträge an die Rentenversicherung zahlen, könnten diese ab dem kommenden Monat einstellen oder reduzieren. Betroffene sollten ihre Einzugsermächtigung widerrufen und entweder mit dem Fragebogen V0020 oder formlos melden, dass sie bis auf Weiteres keine Gewinne erzielen werden.
c) Gesetzliche Krankenversicherung
Bei einem Gewinneinbruch von 25% kann der Krankenkassenbeitrag ab dem kommenden Monat reduziert werden. Der Umsatzeinbruch muss nachgewiesen werden, zum Beispiel über eine aktuelle BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung).
d) Private Krankenversicherung
Hier gibt es leider keine pauschale Möglichkeit, die Beiträge zu reduzieren, da diese nicht vom Einkommen abhängen. Durch Umstrukturierung Ihres individuellen Tarifes könnte eine Beitragsersparnis erzielt werden. Diese sollte aber wohl überlegt sein, da dies häufig auch mit Leistungseinbußen einhergeht. Eventuell kann die Krankenversicherung den Beitrag für eine gewisse Zeit stunden. Sprechen Sie hierzu Ihre Krankenversicherung direkt an.
e) Steuern
Ab sofort können Steuerstundungen bei den zuständigen Finanzämtern beantragt oder Vorauszahlungen herabgesetzt werden. Zudem verzichtet die Finanzverwaltung auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020. Einige Länder fordern, dass Finanzämter auch auf eine Verzinsung verzichten. Derzeit läuft eine Abstimmung mit den einzelnen Bundesländern und dem Bundesfinanzministerium.
Darf ich Telefon- und Videosprechstunden halten?
a) Hinsichtlich Fern behandlungen gibt es für uns einige rechtliche Bedenken: https://www.paracelsus.de/magazin/ausgabe/201905/telemedizin-in-der-heilpraktikerpraxis
In der Regel muss ein erster persönlicher Kontakt mit dem Patienten stattgefunden haben, um eine möglichst sichere Diagnose erstellen zu können. Danach dürfen Sie dann Ihre PatientInnen auch per Telefon und/ oder Video begleiten – wenn Sie dabei gleichwohl Ihren Sorgfaltspflichten nachkommen können.
Da außergewöhnliche Umstände wie derzeit auch außergewöhnliche Maßnahmen erfordern, sollten Sie sich vorab unbedingt ein Blatt zur Kenntnisnahme unterzeichnen lassen, dass die Sicherheit/Vertraulichkeit der Gespräche über die gewählten Kanäle von Ihnen nicht zu 100% gewährleistet werden kann. Skype gilt allgemein nicht als abhörsicher! Andere Anbieter für Video-Sitzungen sind z.B. Zoom, Red Medical Systems, TheraPsy Connect (kostenlos!).
b) Werbung für Fern behandlungen ist laut Heilmittelwerbegesetz verboten. Werbung für Fern beratung hingegen nicht. Formulieren Sie deshalb Ihre Ankündigungen auf Ihrer Homepage und in anderen Medien stets so, dass es um FernBERATUNG geht, um keine Abmahnung und Strafverfolgung zu riskieren!
Verdienstausfall-Regelungen
Die politischen Absichtserklärungen sind da, in dieser Situation die Solo-Selbständigen nicht im Regen stehen zu lassen. In der Regel fehlen in den Bundesländern aber noch die Ausführungsbestimmungen, wie und von wem die Unterstützungsgelder unter welchen Voraussetzungen beantragt und dann auch gezahlt werden sollen. Im Laufe der Woche soll es da mehr Klarheit geben.
Eine gute Übersicht finden Sie hier:
und hier:
Auch diese Seite wird immer wieder aktualisiert:
https://www.vgsd.de/das-sind-die-massnahmen-die-die-bundesregierung-fuer-solo-selbststaendige-und-kleine-unternehmen-plant/
Für Familien hat das Bundesministerium ebenfalls ein Unterstützungsprogramm aufgelegt: Eltern mit Verdienstausfällen können Anspruch auf Zusatzleistungen prüfen:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/hilfe-fuer-eltern-in-der-corona-zeit--ministerin-giffey-startet-notfall-kiz/153964
Wohin kann man sich in den einzelnen Bundesländern wenden?
Baden-Württemberg:
Ein Faltblatt mit Informationen zu den Maßnahmen in Baden-Württemberg finden Sie hier
https://www.gesundheitsamt-bw.de/SiteCollectionDocuments/06_Aktuelles/Faktenblatt_Coronavirus.pdf
und mehr Details hier.
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Bayern:
Formular für den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung.
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37198/40425/leistung/leistung_53462/index.html
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Berlin:
Eine Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter (030) 9028-2828 zu erreichen.
https://www.berlin.de/sen/bjf/coronavirus/
https://www.ilb.de/de/index.html
Brandenburg:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE). Häufig gestellte Q&As werden regelmäßig aktualisiert und sind zu finden unter
https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de#accordion-tab-bb1c661516de
Bremen:
Gesundheitsamt Bremen, Telefon 0421 361 15 113 oder per Email
Hamburg:
Zuständig ist das jeweilige Bezirksamt, Dezernat Soziales, Jugend und Gesundheit, Fachamt Gesundheit, Gesundheitsaufsicht GA, Gesundheitsaufsicht
Hessen:
Den Antrag auf Entschädigung stellen Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm
Mecklenburg-Vorpommern:
Ansprechpartner ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat: Soziales Entschädigungsrecht
https://www.gsa-schwerin.de/startseite/aktuelles/detailansicht/news/zuwendungen-zur-vermeidung-von-liquiditaetsengpaessen-aufgrund-der-corona-pandemie.html
Niedersachsen:Unternehmen, die wegen der Auswirkungen der Corona-Epidemie Unterstützung benötigen, finden eine Liste mit Ansprechpartnern hier:https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-unternehmen-186097.html
Nordrhein-Westfalen:
Zuständig sind die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) je nach dem Sitz der Betriebsstätte. Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landschaftsverband Rheinland. Für Betriebe im Zuständigkeitsbereich LVR nutzen Sie bitte das Formular „620100- Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 und 57 IfSG“.
https://formulare.lvr.de/lip/form/display.do?%24context=574F7C024289D46ABB89
Für Betriebe im Zuständigkeitsbereich LWL nutzen Sie bitte das Formular „Antrag auf Verdienstausfall für Selbständige“.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landschaftsverband Rheinland
https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp
Rheinland-Pfalz:
Uns liegt hier noch keine sichere Info vor
Schleswig-Holstein:
Zuständig ist das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) in Schleswig -
erreichbar unter Tel. 04621-8060, E-Mail
http://www.schleswigholstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/I/200129_Grippe_Coronavirus.html
Saarland:
Fragen können per E-Mail an die Adresse
https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp
Sachsen:
Betroffene in Sachsen können über die Landesdirektion Sachsen Entschädigung beantragen. Formular für den Antrag auf Entschädigung für Selbständige:
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/findform?shortname=LDS_03701&formtecid=2&areashortname=142
Sachsen-Anhalt:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Informationen und Anträgen:
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/soziales/infektionsschutzgesetz/
Unterstützungsangebote für Unternehmen Tel. 0391 567 4750
https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/faq/
Thüringen:
Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/TLVwA_Merkblatt_Entschaedigungsantraege______56_57_Infektionsschutzgesetz.pdf
Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!
Ihr VUH-Team
30.04.2020
- Geändert am .