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Aktuelle Meldungen

Antikörpertests auf Sars-CoV-2 für Patientinnen/Patienten

In den letzten Tagen erhalten wir immer mehr Anfragen zur Rechtslage bei der Durchführung von Sars-CoV-2-Antikörpertests durch Heilpraktiker/innen. Heilpraktiker/innen sollten keinen dieser Tests Ihren Patientinnen/Patienten empfehlen, noch an ihnen durchführen.

Antikörpertests sind nicht zur Erkennung frischer Infektionen geeignet, sie sollen nur zeigen, ob jemand eine Infektion durchgemacht hat oder nicht. Die derzeit angebotenen Tests stellen daher als Momentaufnahme anhand des Antikörper-Titers nur fest, ob und in welcher Größenordnung der Organismus Kontakt mit einem Virus hatte, in dessen Folge eine Auseinandersetzung des Immunsystems mit den Viren stattfindet. Es ist bislang nicht klar, wie verlässlich die Tests tatsächlich sind. Es sind derzeit auch andere Coronaviren, die für Erkältungskrankheiten verantwortlich sind, im Umlauf. Die Tests können demzufolge auch bei Antikörpern auf diese anderen Erreger anschlagen.

Das Infektionsschutzgesetz verbietet Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern die Diagnostik und Therapie gegen den Arztvorbehalt in der Diagnostik und Therapie von durch Heilpraktiker mit einem Behandlungsverbot belegte Infektionskrankheit gemäß IfSG.

Auch die retrospektive Diagnostik bzw. die Feststellung, ob der Organismus einer Patientin/eines Patienten bereits Kontakt mit diesem Virus hatte, ist aus rechtlicher Sicht eine unerlaubte - zumindest aber grenzwertige - Maßnahme. Dieser Meinung dürften sich auch die Ordnungsbehörden einschließlich der Gesundheitsämter anschließen.

Daran ändert auch die aktuelle Werbung einiger Labore nichts, in der diese Dienstleistungen auch Heilpraktikerinnen/Heilpraktikern angeboten werden.

Anders sieht es aus, wenn Sie eine Blutprobe der eigenen Person - also von sich selbst - an ein Labor schicken, um sie auf SARS-CoV-2-Antikörper testen zu lassen.

Denken Sie immer daran, dass Verstöße gegen das IfSG mit Strafen geahndet werden.

Lassen Sie also besser die Finger von derartigen Tests für Ihre Patientinnen und Patienten, dann sind Sie in jedem Fall auf der (rechts)sicheren Seite.

 

30.04.2020

  • Geändert am .