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Aktuelle Meldungen

Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktiker:innen – Update 30. September 2021

Im August und September haben wir zahlreiche Fragen zu Schnelltests und 3G bzw. 2G in Heilpraktikerpraxen beantwortet. Folgend die Quintessenz.

Schnelltest: Klappe, die Zweite, Dritte, Vierte…

Der Arztvorbehalt für Covid-19 Antigen-Schnelltests (nicht PCR-Tests oder Antikörpertests) ist derzeit entfallen. Das heißt, ein „Verbot“, dass Heilpraktiker:innen in ihren Praxen solche Tests durchführen gibt es in dem Sinne nicht.

Generelle Voraussetzung für die Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests (wir sprechen hier nicht von den Laien-Selbsttests/ „Popeltest“) ist eine (ärztliche) Schulung/Einweisung.

Weiterhin ist wichtig, dass symptomatische Personen (mit respiratorischen Symptomen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus) NICHT von Ihnen getestet werden.

Letzte Grundvoraussetzung ist: Immer die jeweilige Corona-Verordnung des Landes/der Region zu beachten, da diese teils strengere Regeln vorsehen kann. Diese sind dann individuell zu beherzigen. Deswegen kann Ihre Frage auch nicht „pauschal“ beantwortet werden.


Jetzt zu den Testoptionen:


Mitarbeitertestungen

Laut der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMG) sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal in der Woche einen kostenfreien Coronatest (neu: sofern nicht geimpft oder genesen) anzubieten. Diese Regelung gilt auch für Inhaber:innen von Heilpraktikerpraxen. Die Kosten hierfür haben die Arbeitgeber:innen selbst zu tragen, da es sich um Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes handelt. Praxisinhaber:innen sind nicht von dem „Angebot“ ausgenommen.


Zudem ist in Gesundheitseinrichtungen die Nationale Teststrategie (Stand: 16. August 2021) zu beachten:

 

„Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 IfSG und Rettungsdiensten ohne COVID-19-Fall


Personal in diesen Einrichtungen soll vermehrt getestet werden, um die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch asymptomatische Träger in Praxen mit hoher Patienten-Fluktuation zu verhindern.“


Theoretisch sind alle Tests möglich:

  • PCR-Test durch den Arzt (laut Nationaler Teststrategie, soll dieser aber lieber zur Bestätigung eines positiven Antigentests eingesetzt werden)
  • Antigen-Schnelltests durch eine geschulte Person (laut Nationaler Teststrategie empfohlen)
  • Selbsttests (laut Nationaler Teststrategie möglich)


Selbsttests werden normalerweise nach dem 4-Augen-Prinzip durchgeführt.

In manchen Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen laut RKI von qualifizierten Angestellten die Antigen-Tests zur Eigenanwendung jedoch auch ohne Überwachung durchführt werden.


Zu diesen Einrichtungen zählen:

  • Krankenhäuser
  • Rehabilitationseinrichtungen
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
  • Einrichtungen für ambulante Operationen
  • Dialysezentren
  • Ambulante Pflege
  • Ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
  • Ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
  • Obdachlosenunterkünfte
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
  • Rettungsdienste

 


Heilpraktikerpraxen sind in dieser Auflistung nicht genannt.


Uns ist jedoch aufgefallen, dass die Grafik des BMG zur Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 (Stand: 16. August 2021) ggf. eine weitere Auslegung zulässt. Wir wollen deshalb den Sachverhalt weiter prüfen. Mehr Informationen hier: RKI


Die Erstellung eines Testkonzeptes ist in Heilpraktikerpraxen (eine Ausnahme gab es vor geraumer Zeit in Niedersachsen) nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.

 

Natürlich müssen diese Tests auch dokumentiert werden. Bei Selbstbescheinigungen stellt sich jedoch die Frage der „juristischen Beweiskraft“. Wenn Sie also etwas Amtliches brauchen, dann lassen Sie besser einen Test in einem anerkannten Testzentrum machen.


Werden bei Mitarbeiter:innen Antigen-Schnelltests durchgeführt, müssen die gleichen Bedingungen erfüllt werden wie bei Bürger-/Patient:innentestungen.



Bürgertestungen

Bürgertestungen werden von sog. anerkannten „Leistungserbringern“ erbracht. Unter bestimmten Voraussetzungen (das ist je nach Region verschieden) können sich auch Heilpraktiker:innen vom zuständigen Gesundheitsamt benennen lassen. Die Anforderungen sind hoch und können beim jeweiligen Gesundheitsamt erfragt werden. Wird die Praxis benannt, dann sind die „Bescheinigungen“ der Praxisbetreiber:innen auch „amtlich“.


Vorlagen für solche Bescheinigungen werden i.d.R auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen angeboten.

Gefordert werden i.d.R. Angaben

  • zu den Qualifikationen des Verantwortlichen
  • zur Regelung des Probandenverkehrs
  • zur Sicherstellung einer verwechslungsfreien Testdurchführung
  • zur Testdurchführung – PSA der Mitarbeiter etc.
  • zur Lagerung der verwendeten Testagenzien
  • zum Testzentrum, das im Falle eines positiven Schnelltests den PCR-Test durchführt


Weiterhin müssen die Schulungsnachweise der/des Verantwortlichen (der Mitarbeiter) für die Testdurchführung eingereicht werden. Ab 11. Oktober 2021 werden die kostenlosen Bürgertests dann Geschichte sein! Nur noch bestimmte Personen, z.B. Schwangere und Kinder unter zwölf Jahren, können das Angebot dann noch wahrnehmen. Weiterhin können sich viele Beschäftigte auch bei ihren Arbeitgebern testen lassen. Unter bestimmten Umständen dürfen auch diese offizielle Testbestätigungen ausstellen.



Antigen-Schnelltests als sog. „Wunschleistung“


Wer Testung als „Wunschleistung“ für seine Patient:innen anbieten will, muss die gleichen Anforderungen erfüllen können wie die anerkannten Leistungserbringer.

Es braucht also

  • eine dokumentierte praktische Einweisung
  • einen an das höhere Risiko individuell angepassten Hygieneplan
  • eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz
  • standardisierte angepasste Arbeitsabläufe (Checklisten)
  • eine ausführliche Aufklärung der Testperson (Was bedeutet ein negativer Test? Was ein positiver Test? Welche Komplikationen können auftreten?)
  • eine schriftliche Einwilligung des Patienten
  • eine klare, nachvollziehbare Dokumentation
  • ein Schnittstellenmanagement


Zu beachten sind u.a. die TRBA 250, das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (MPDG).

Auch eine Testbestätigung kann von Ihnen ausgestellt werden. Für die Korrektheit sind Sie verantwortlich und haften dafür. Ob die Bescheinigung von dem Dritten, dem sie vorgelegt wird, akzeptiert wird oder ein ärztlicher bzw. anderer Nachweis verlangt wird, ist eine andere Frage.

Stellen, wo ein Test vorgelegt werden muss, können nämlich auch entscheiden, dass solche Tests bzw. Bescheinigungen über einen Test nur anerkannt werden, wenn diese von einem Testzentrum durchgeführt worden sind. Wir empfehlen deshalb – und aus haftungsrechtlichen Gründen – solche Leistungen erst gar nicht anzubieten oder die Patient:innen klar darüber aufzuklären, dass die Bescheinigung nicht zwingend überall anerkannt wird. 



Beaufsichtigung von Selbsttests nach dem 4-Augen-Prinzip

Die Beaufsichtigung von „Corona-Selbsttests“ (Laientest) nach dem 4-Augen-Prinzip unter Einhaltung der Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen empfinden wir jedoch als unproblematisch. Wenn der Test als Zugang zur Praxis irgendwann noch einmal erforderlich sein sollte, empfehlen wir den Test nicht zu berechnen, sondern als „Service“ anzubieten. Ansonsten ist der Test in der Heilpraktikerpraxis eigentlich nicht notwendig.



Kein 3G für Heilpraktiker:innen in Niedersachsen


Die Regelungen betreffend körpernahe Dienstleistungen haben sich in der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 21.09.2021 geändert.


Die 3G-Regelung bei der Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen greift nicht für den Bereich der medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen. Dieses ist in § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Nds. Corona-Verordnung geregelt. Insoweit ist der Anwendungsbereich der 3G-Regelung eingeschränkt worden. 

Medizinisch notwendig sind körpernahe Dienstleistungen, wenn diese auf einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder einem solchen Attest beruhen. Als medizinisch notwendige Dienstleistungen sind auch Behandlungen durch z. B. Heilpraktiker und Psychotherapeuten anzusehen. Somit fallen Behandlungen durch Heilpraktiker:innen, ähnlich wie bei ärztlichen Fachpersonen, nicht in den Anwendungsbereich der 3G-Regelung. Das heißt, Heilpraktiker:innen in Niedersachsen können aufatmen! Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung



Corona 3G-Regel Plakat

Falls 3G in Heilpraktikerpraxen noch einmal eine Rolle spielen sollte, dann haben Sie die Möglichkeit sich ein solches Plakat bei uns downzuloaden. Sie finden die Vorlage auf unsere Website im öffentlichen Mitgliederbereich unter dem Punkt „Downloads“.

 

Stand 05.10.2021