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Rechtsfrage des Monats: Sicherung von Unterlagen nach Tod des Behandlers

Als Heilpraktiker:innen müssen wir uns auch darüber Gedanken machen, was wir alles veranlassen müssen, wenn wir aus dem aktiven Berufsleben aussteigen. Womöglich muss ein:e Nachfolger:in gesucht oder die Praxis abgegeben bzw. verkauft werden. Tipp: Erstellen Sie eine Checkliste, was Sie vor Tag X alles erledigt haben wollen und planen Sie ausreichend Zeit ein, alles „sauber abzuschließen“.

Was ist jedoch, wenn die/der Praxisinhaber:in sich nicht mehr selbst um die Vernichtung der Patientenunterlagen kümmern konnte, weil sie/er nach Praxisende innerhalb der Aufbewahrungsfrist schon verstorben ist? Wer kümmert sich um die Unterlagen – und können ehemalige Patient:innen die Herausgabe verlangen? Unser Rechtsexperte Benjamin D. Alt klärt auf.

Frage:
Ich habe gehört, dass mein bisher behandelnder HP für Psychotherapie verstorben ist und sein Haus mit Praxis von den Kindern übernommen wurde. Ich kann dort schon länger niemanden erreichen. Was kann ich tun, um meine Patientenunterlagen zu erhalten, damit sensible Daten nicht an die Öffentlichkeit kommen?

Antwort:
Sofern es Erben gibt und dies die Kinder sind, erben diese auch die Patientenunterlagen. Die Kinder sind dann dazu verpflichtet, diese 10 Jahre lang aufzubewahren. Es findet eine Gesamtrechtsnachfolge statt, somit müssen die Erben alle Pflichten erfüllen, die beim Erblasser bestanden haben. Wenn man weiß, wer die Erben sind, kann man die Unterlagen von dort zumindest in Kopie verlangen. Die Erben müssen die Unterlagen 10 Jahre nach der letzten Behandlung aufbewahren. Danach müssen sie sicher vernichtet werden. Letztlich kann man vielleicht auch mit den Erben sprechen, ob diese die Unterlagen im Original herausgeben. Als Erbe würde ich dies zwar nicht tun, weil ich die Aufbewahrungspflicht habe, aber man könnte es als Patient zumindest einmal versuchen.
Viele Grüße, Ihre Rechtsanwaltskanzlei Alt & Partner

Stand: 10.08.2022