Rechtsfrage des Monats: Keine Diagnose auf Rechnung?
Unsere Rechtsfrage des Monats beschäftigt sich diesmal mit dem Thema „Abrechnung“. Macht eine Rechnung ohne Angabe der Diagnose Sinn – und wie bewegt man sich sicher zwischen „Schwellenwert“ und „Höchstbetrag“?
Frage:
Kann man eine Rechnung, welche mein Klient bei seiner Krankenversicherung einreichen will um eine Kostenerstattung zu beantragen, auch ohne Diagnose schreiben?
Das GebüH gibt ja eine Kostenspanne vor wie z. B. bei Ziffer 19.1 von 15,50 - 26,00 €. Wie wähle ich meinen Betrag aus?
Antwort:
Zu Ihrer ersten Frage: Wenn Ihr Patient es wünscht, können Sie die Diagnose weglassen. Zu Bedenken ist aber, dass kein Kostenträger eine Kostenerstattung vornehmen wird, wenn die Rechnung keine Diagnose enthält.
Zu Ihrer zweiten Frage: Am besten orientieren Sie sich an § 5 Abs. 2 Gebührenordnung für Ärzte. Sie finden dort in den Sätzen eins und zwei die Kriterien für die Bestimmung des Preises. Sollten Sie eine Erklärung später einmal abgeben müssen, empfiehlt sich ebenfalls die Orientierung an den vorgenannten Kriterien. Vielen Dank! Ihr Dr. F. Stebner, RA
Quelle: http://www.heilpraktikerverband.de/
Zur Gebührenordnung für Ärzte: http://goo.gl/OG8puC