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Führungszeugnis: Bei nicht-bestandener HP-Überprüfung Nachteile vermeiden

Führungszeugnis: Bei nicht-bestandener HP-Überprüfung Nachteile vermeidenNicht jede/r Heilpraktiker-Anwärter/in besteht auf Anhieb die Prüfung. Manchmal vergeht etwas Zeit, bevor der Prüfling einen zweiten Anlauf wagt. Sollte das der Fall sein und sollten Sie in der Zwischenzeit ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG) benötigten, möchten wir Ihnen empfehlen einen Antrag zu stellen, das Führungszeugnis zunächst an ein von Ihnen benanntem Amtsgericht zur Einsichtnahme zu übersenden (§ 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG). Grund: Die nicht-bestandene Überprüfung darf in das Führungszeugnis eingetragen werden. Nicht daraus hervor geht jedoch, ob die Zulassung zum Heilpraktiker wegen mangelnder Sachkenntnis („Ungeeignetheit“) oder Unzuverlässigkeit“ oder „Unwürdigkeit“ versagt wurde – und das macht natürlich einen gravierenden Unterschied in der Beurteilung durch die Behörde. Deshalb macht es Sinn, wenn das Führungszeugnis weitergeleitet werden soll, ergänzend ein sofortiges Schreiben an die Behörde, die das Führungszeugnis erhält, zu senden und die Kopie Ihres Bescheides beizufügen. Das hilft Mißverständnisse zu vermeiden und eventuelle Nachteile zu verhindern.

Quelle:
Dr. jur. Frank A. Stebner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
www.drstebner.de

 

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