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Aktuelle Meldungen

Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – Update 17.05.2021

1. Bundeseinheitliche Notbremse - Allgemeines
Welche Punkte der „bundeseinheitlichen Notbremse“ wirken sich ggf. direkt auf die Praxistätigkeit aus?
Seit Freitag dem 23. April 2021 gilt die „bundeseinheitliche Notbremse“, d.h. überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 100, gelten bundeseinheitliche Maßnahmen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen.

Punkt 2) Ausgangsbeschränkung: von 22 bis 5 Uhr, Sport alleine bis 24 Uhr erlaubt

In dieser Zeit darf die Wohnung/ das Haus nur aus einem triftigen Grund verlassen werden, z.B. bei Vorliegen eines medizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.


Punkt 8) Körpernahe Dienstleistungen: Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege erlaubt mit FFP 2-Maske (oder vergleichbar), Friseure/ Fußpflege zusätzlich mit Test


Auch wenn es uns wiederholt aufstößt, dass medizinische Versorgungsleistungen (zu denen auch unsere heilberuflichen Versorgungsleistungen zählen) unter den Begriff „körpernahe Dienstleistungen“ gemeinsam mit „Dienstleistungen der „Körperpflege“  oder „ähnlichen Dienstleistungen subsummiert werden – aus diesem Punkt geht hervor, dass Dienstleistungen, die „medizinischen Zwecken dienen“ weiterhin erlaubt und wir in unserer Tätigkeit nicht eingeschränkt sind.


Imperative oder einschränkende Passagen in Bezug auf medizinische Behandlungen, wie „sofern diese dringend erforderlich sind“ gibt es nicht.

Medizinische körpernahe Dienstleistungen sind von der Testpflicht ausgenommen, d.h. die Patientinnen und Patienten müssen nicht getestet in Ihre Praxis kommen, wenn sie Ihre Leistungen in Anspruch nehmen wollen (Ausnahme: Niedersachsen – Hier gilt: Nimmt der Patient  eine medizinisch notwendige Behandlungen entgegen, bei der die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft getragen, dann muss der „Kunde“ einen negativen Test, eine Impfdokumentation oder einen Genesungsnachweis vorlegen).


Zu beachten sind die „arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen“, d.h. wenn Sie z.B. auch Arbeitgeber sind, dass Sie Ihren Mitarbeitern mindestens zweimal pro Woche ein Schnelltestangebot machen müssen, sofern sie sich (z.B. bei Verwaltungstätigkeiten), nicht im Homeoffice befinden.


Hier geht es zu den Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Arbeitschutzregelungen:
www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html


Außerdem gelten die branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards der BGW.


Gesetzliche Grundlage für die bundeseinheitliche Notbremse ist das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“.


Das sind die neuen Paragraphen im Infektionsschutzgesetz (IfSG):


§ 28 b:„Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung“


§ 28 c: „Verordnungsermächtigung für besondere Regelungen für Geimpfte, Getestete und vergleichbare Personen“


Auch noch „relativ neu“ ist der § 28 a: „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“



Was ist, wenn ein Bundesland strengere Regeln vorsieht als die neue bundesweite Notbremse?


Dann gelten diese vom Land vorgesehenen strengeren Regeln.


Fragen und Antworten zum 4. Bevölkerungsschutzgesetz:
www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/4-bevschg-faq.html



2.    Bundeseinheitliche Notbremse - Ästhetische Behandlungen

Ob und inwieweit ästhetisch-medizinische Tätigkeiten wie z.B. das Faltenunterspritzen, für die es ja einen Heilkundevorbehalt gibt, von der „Corona-Notbremse“ erfasst sind, bedarf es ggf. einer Klärung mit den Behörden vor Ort.


Bayern zumindest beantwortet die Frage, was zulässige medizinische und therapeutische Leistungen sind, so:

„Medizinische und therapeutische Maßnahmen i. S. v. § 12 Abs. 3 der 12. BayIfSMV) sind dann zu bejahen, wenn die Tätigkeit Ausübung von Heilkunde ist, wenn hierfür also eine ärztliche Approbation, eine Heilpraktikererlaubnis oder – im Fall der Therapieberufe – grundsätzlich eine ärztliche Heilmittel-Verordnung vorausgesetzt wird. Wenn  ein  gesetzlich  Krankenversicherter  aufgrund  einer  ärztlichen  Verordnung  eine therapeutische  oder medizinische  Behandlung  begonnen  oder Leistung  in  Anspruch genommen hat und diese nach Ausschöpfung der sechs bzw. 12 ärztlich verordneten Einheiten  fortsetzen  will,  ist  dies  zulässig,  wenn anschließend ein Nachweis  der medizinischen Notwendigkeit durch   einen Arzt (Attest) vorgelegt  wird. Privat Versicherte müssen ein Privatrezeptvorlegen.“

Quelle: www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/05/2021_05_06_positivliste.pdf


Interessante Links:

 

  1.   BGW hat ihre Empfehlungen für therapeutischen Praxen konkretisiert



    Angesichts der andauernden Corona-Pandemie hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ihre Arbeitsschutzstandards für Therapiepraxen aktualisiert. Die Arbeitsschutzstandards für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (früher: Logopädie), Physio- und Ergotherapie  wurden damit zusammengeführt.

 

Branchenspezifische Arbeitsschutzstandards für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gibt es von der BGW nicht – auch sind diese auf Nachfrage des Verbandes bereits im letzten Jahr, nicht geplant und nicht zu erwarten. Obwohl wir keine Heilmittelerbringer sind, empfiehlt uns die BGW uns an den Standards für Heilmittelbringer zu orientieren. Das müssen wir erstmal akzeptieren und die Empfehlungen der BGW sind ja generell immer gut und hilfreich.


Das wichtigsten Regelungen der aktualisierten BGW-Arbeitsschutzstandards (Stand: 06.04.2021):

  1. Räume mit weniger als 20 Quadratmetern dürfen nur von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, wenn es aufgrund zwingender betrieblicher Gründe, baulicher Gegebenheiten oder einer notwendigen Zusammenarbeit mehrerer Personen unvermeidbar ist. Physiotherapeutische Behandlungen in Räumen mit weniger als 20 Quadratmetern sind also weiterhin möglich.
  2. Praxen müssen ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen. Darin müssen alle betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen für die Pandemiezeit festgelegt sein.
  3. Beschäftigte müssen immer mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen, auch bei Hausbesuchen oder an anderen Einsatzorten. Bei unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten mit Abstand unter 1,5 Meter ist eine FFP2-Maske vorgeschrieben.
  4. Für Patienten gilt die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.


Wichtig: Ergänzend zu den BGW-Standards sind die rechtlichen Vorgaben des Bundes und der Länder einzuhalten (Quelle: ID 4732989).


In der neuen Fassung vom 6.04.2021 sind die gesetzlichen Vorgaben aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und an die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS angepasst.


Zu den Arbeitsschutzstandards für Therapiepraxen:
www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Logo-Physio-Ergo-Corona_node.html



4.    Wissenswertes zur Luca-App

Sicherlich haben Sie auch schon von der Luca-App gehört. Die Luca-App ist eine Ergänzung zur Corona-Warn-App. Während die Corona-Warn-App angibt, ob man Kontakt zu einem positiv getesteten Menschen hatte, kann die Luca-App festzustellen, wo ein Kontakt stattgefunden hat und ermöglicht so die Rückverfolgung von Infektionsketten. Die Luca-App wird bereits an verschiedenen Standorten genutzt.

Monika Bachmann, Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Saarlands hat sogar dafür extra ein Informationspaket zusammengestellt mit der Bitte, dieses an Sie weiterzugeben. „Ich bitte Sie das Informationspaket weiterzugeben und zu veröffentlichen, um eine möglichst breite Nutzung der luca-App sicherzustellen. Denn der Einsatz der luca-App ist ein gutes Hilfsmittel zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dafür ist es jedoch wichtig, dass viele – möglichst alle – Betriebe, sowie Bürgerinnen und Bürger die luca-App verwenden.

Es liegt an uns allen, denn der Erfolg der luca-App hängt maßgeblich von der Eigeninitiative aller Bürgerinnen und Bürger ab!“ Teils steht die Luca-App zur Zeit wegen mutmaßlicher Datenschutzmängel unter Kritik. Wir bitten Sie sich ein eigenes Bild zu machen und Risiko-Nutzen für sich abzuwägen.


Links:



5. Impfen und Impfpriorität


In den letzten Monaten ist relativ schnell klar gestellt worden, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker haben laut Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) Anspruch auf eine Schutzimpfung mit hoher Priorität.

Laut § 3 Abs. 1 Nummer 5 haben folgende Personen einen hohen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:
Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen oder im Rahmen der Ausübung eines Heilberufes mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt (…).

„Der unmittelbare Patientenkontakt ist auch bei berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktiker) während ihrer täglichen Arbeit gegeben. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass der gebotene Abstand bei der fachgerechten Versorgung oft nicht eingehalten und deutlich unterschritten werden muss.“ 
Gemäß § 4 Nummer 6 haben folgende Personen mit erhöhter Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:
Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut.

D.h.: Wenn Sie z.B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, die reine Verwaltungstätigkeiten ausüben (z.B. Rechnungen erstellen) und dabei keine Patienten betreuen, sind sie dennoch von diesem Paragraphen erfasst.

„Die Genannten und ihre Beschäftigten haben demnach einen vorrangigen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“
In manchen Bundesländern können Personen mit erhöhter Priorität (also Mitarbeiter in medizinische Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko) bereits geimpft werden.

Für unsere Mitglieder aus dem Saarland haben wir wieder einen extra Priorisierungscode. Bitte für den Code einfach im Büro anrufen: 0531-2502143 oder E-Mail an den Verband: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Links:


6. Schnelltests


Die rechtliche Situation zur Corona-Schnelltests hat sich seit unserem letzten Corona-Update vom 29.01.2021 nicht geändert. Obwohl der Arztvorbehalt für Antigen-Schnelltests entfallen ist, empfehlen wir nach wie vor bzw. derzeit noch u.a. aufgrund der hohen Anforderungen und aus haftungsrechtlichen Gründen keine Patiententestungen in der Praxis vorzunehmen, sondern sich auf den präventiven Selbsttest und ggf. den Test von asymptomatischen Mitarbeitern (die haftungsrechtlich Patienten gleichgestellt sind) zu beschränken.

Für die Testung symptomatischer Patienten besteht weiter ein Arztvorbehalt, denn dieser muss zur Abklärung einen PCR-Test durchführen. Ein Patient mit Symptomen einer COVID-19 Infektion sollte nicht bzw. erst nach eindeutiger Abklärung, dass keine Infektion vorliegt, Ihre Praxis betreten.

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind in der Corona-Testverordnung nicht als Leistungserbringer gelistet. Es ist die Aufgabe Ihres Gesundheitsamtes zu entscheiden, ob es Sie als Leistungserbringer benennen möchte oder nicht und, wie die Anforderungen Ihrer Leistungserbringung aussehen sollen. Bitte fragen Sie dort nach, auch falls Unklarheiten bestehen sollten.

Werden Sie benannt, können Sie die Leistungserbringung auch mit der KV abrechnen und dann gilt Ihre Testbestätigung auch als „amtlich“. Aktuell erfolgt die Abrechnung der Testdurchführung aber im Wesentlichen lediglich durch Vertragsärzte, Zahnärzte und Apotheken.


Wenn Sie trotz unserer Empfehlung dennoch asymptomatische Patienten testen wollen, dann machen Sie es bitte richtig!

Beachten Sie bitte bei der Gewinnung der Probe und Anwendung der Tests, eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) korrekt zu tragen. Die unzureichende Verwendung von PSA führt z.B. bei naso- bzw. oropharyngealen Probennahmen zu einer kritischen Exposition des Probennehmers und führt im Falle einer infektiösen getesteten Person zu einer Kontaktkategorie 1 (bzw. 1a im Gesundheitswesen) auf Grund des hohen Infektionsrisikos (was dann im weiteren Verlauf zur Quarantäneanordnung und zum Verdienstausfall führen kann).


Kurz und knapp, es braucht:

  • eine dokumentierte praktische Einweisung
  • einen an das höhere Risiko individuell angepassten Hygieneplan
  • zusätzlich eine Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz
  • standardisierte angepasste Arbeitsabläufe (Checklisten)
  • eine ausführliche Aufklärung der Testperson (Was bedeutet ein negativer Test? Was ein positiver Test? Welche Komplikationen können auftreten?)
  • eine schriftliche Einwilligung des Patienten
  • eine klare, nachvollziehbare Dokumentation
  • ein Schnittstellenmanagement



Zu beachten sind u.a. die TRBA 250, das Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (MPDG).

 

Machen Sie sich bitte auch mit der diagnostischen Leistungsfähigkeit der Tests vertraut. Insbesondere Antigen-Tests wiegen eine getestete Person häufig in falscher Sicherheit. Abhängig vom verwendeten Test werden lediglich zwei bis drei von vier Infizierten positiv getestet. Insofern ist die Verwendung einer FFP-2-Maske/ eines medizinischen Mundnasenschutzes, Abstand und regelmäßiges Lüften weiterhin das Mittel der Wahl in der Praxis.


Auch eine Testbestätigung kann von Ihnen ausgestellt werden, und zwar so genau wie möglich. Für die Korrektheit sind Sie verantwortlich und haften dafür. Ob die Bescheinigung von dem Dritten (z.B. Schule, Geschäfte), dem sie vorgelegt wird akzeptiert wird oder ein ärztlicher, bzw. anderer Nachweis verlangt wird, ist eine andere Frage. Ein paar positive Erfahrungsberichte haben wir hierzu schon. Bei einem positiven Testergebnis muss sich der betroffene Patient sofort und auf direktem Weg in die häusliche Isolation begeben und es muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten und zur Verifizierung des Ergebnis einen laborgestützter PCR-Test (Arztvorbehalt!) erforderlich. „Unproblematisch“ dürften Laien-Selbsttest sein, die „vor der Praxistür“ nach dem 4-Augen-Prinzip vom Patienten selbst durchgeführt werden.

Falls Sie vom Gesundheitsamt beauftragt werden, würden wir uns freuen, wenn Sie uns hierzu Rückmeldung geben.