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Aktuelle Meldungen

Corona-Virus: Empfehlungen für Heilpraktiker:innen – Update 23.11.2021

Nachdem die Bundeskanzlerin am 18. November 2021 erneut mit den mit den Regierungschef:innen der Länder in einer Videokonferenz getagt und der Bundesrat am 19. November 2021 in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt hat (Bundesrat Drucksache 803/21 vom 18.11.2021), endet die epidemische Lage von nationaler Tragweite und macht einem neuen Maßnahmenkatalog der Ampel-Koalition Platz.

Der neue Infektionsschutzkatalog tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzesblatt, voraussichtlich zum 24. November 2021, in Kraft. Vorerst sind die Schutzmaßnahmen bis zum 19. März 2022 befristet, danach ist eine Verlängerung nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

Was ist jetzt für uns Heilpraktiker:innen wichtig?

Wo finde ich den neuen Infektionsschutzkatalog?

Der Infektionsschutzkatalog wird in § 28a Abs.7 IfSG eingefügt. Diese Maßnahmen können jetzt – je nach Pandemielage – individuell von den Ländern ergriffen werden. Der bisherige § 28a Abs. 7 IfSG, der einen Komplett-Shutdown möglich machte, ist gestrichen. Auch flächendeckende Schulschließungen und Ausgangssperren für alle wird es künftig nicht mehr geben.

Links:
Bundestag beschließt neuen Infektionsschutzkatalog

Bundesrat stimmt für Gesetzesänderung

Auch für Heilpraktiker:innen gilt 3G am Arbeitsplatz

Der neue § 28b Abs. 1 des IfSG betrifft alle Betriebe und Unternehmen mit physischen Personenkontakten – also auch Praxen von Heilpraktiker:innen. 

Ein physischer Kontakt liegt vor, wenn ein Zusammentreffen mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn es zu keinem direkten Körperkontakt kommt.

In unseren Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG gelten noch schärfere Regeln als in anderen Einrichtungen und Unternehmen.

Praxen dürfen nämlich nur von getesteten Personen (Ausnahme: Patient:innen) betreten werden und zwar unabhängig davon, ob sie genesen oder geimpft sind!

 

Das bedeutet:


a) Für Ungeimpfte

-    täglicher Nachweis eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests
-    Antigen-Test zur Eigenanwendung unter Überwachung reicht nicht aus

 

b) Für Geimpfte und Genesene

-    Nachweis über vollständige Impfung oder Genesung (darf auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden)
-    täglicher Nachweis eines tagesaktuellen negativen Antigen-Schnelltests
-    Antigen-Schnelltest zur Eigenanwendung auch ohne Überwachung möglich

 
Möglich, aber nicht praktikabel, sind auch PCR-Tests, die maximal nicht älter als 48 Stunden sind (bei Genesenen und Geimpften Wiederholung höchstens 2x/Kalenderwoche).

Zudem müssen die Testergebnisse dokumentiert und alle zwei Wochen an die zuständige Behörde gemeldet werden (§ 28b Abs. 3 IfSG).

Einzelheiten zum Meldeweg legt der Öffentliche Gesundheitsdienst fest.


Weiterführende Informationen: KV Nordrhein



- Wer kann Testnachweise ausstellen, die im Rahmen von 3G verwendet werden dürfen?

 

  1. Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Corona-Virus-Testverordnung (TestV), also Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, legitimierte Teststellen (…)

  2. Fachkundiges Personal im Rahmen von betrieblichen Testungen


    C. Einrichtungen, die der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen sind

    Der Testnachweis ist dann jedoch nur an Ort und Stelle gültig und darf die nächsten 24 Stunden nicht auch in anderen 3G-Kontexten verwendet werden.



    - Dürfen Testnachweise im Sinne der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung,  die im Rahmen von 3G-Konzepten verwendet werden sollen, auf einer videoüberwachten Selbsttestung beruhen?


    Dazu hat das BMG – trotz allen Fortschrittes in der Digitalisierung – derzeit eine klare Meinung: Nein.


    Links:

FAQ zu 3G am Arbeitsplatz vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung

Begriffsbestimmung Testnachweis nach § 2  Punkt 7 der COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)

Deutschland versäumt zum dritten Mal die Digitalisierung der Pandemie-Bekämpfung

Fragen und Antworten zu COVID-19 Tests (BMG)




- Bund und Länder sprechen sich für eine einrichtungsbezogene, nicht berufsbezoge „Impfflicht“ aus


Laut Beschluss vom 18. November 2021 müssen besonders die vulnerablen Gruppen zusätzlich geschützt werden. Deshalb halten es die Länder für erforderlich, dass einrichtungsbezogen alle Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Alten- und Pflegeheimen sowie von mobilen Pflegediensten bei Kontakt zu vulnerablen Personen verpflichtet werden, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.


Das heißt, wenn eine Impflicht kommt, soll diese (zunächst) einrichtungsspezifisch und nicht berufsgruppenspezifisch geregelt werden.


Einrichtungsspezifisch würde bedeuten, dass eine Impfflicht alle Menschen betreffen würde, die z.B. in einem Alten- und Pflegeheim arbeiten, unabhängig davon, ob sie in der Pflege, der Hauswirtschaft oder der Verwaltung tätig sind.

 

Heilpraktiker:innen wären von solch einer einrichtungsspezifischen Impflicht also erst einmal nicht betroffen.


Dennoch fordern z.B. der Marburger Bund und der Deutsche Ethikrat auch eine berufsbezogene Impfpflicht. Ob eine solche Impfpflicht auch für Heilpraktiker:innen begründbar ist, ist derzeit nicht abschließend beurteilbar.

 

Links:

Informationen der Bundesregierung zum Thema Hospitalisierung als Maßstab

Marburger Bund für berufsbezogene COVID-19-Impfpflicht

Ethikrat empfiehlt Prüfung einer Impfpflicht gegen COVID-19 für Mitarbeitende in besonderer beruflicher Verantwortung

Pflegerat gegen berufsbezogene Impfpflicht

GEW: Debatte über Impfpflicht an Kitas und Schulen – „Wir sind gegen eine Impfpflicht!“

Statement des ver.di-Vorsitzenden Frank Werneke zur Diskussion über eine Impfpflicht für bestimmte Beschäftigtengruppen


Bekanntmachung des RKI: Impfungen von Personal in medizinischen Einrichtungen in Deutschland – Empfehlung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung in § 23a Infektionsschutzgesetz