Laborleistungen in der Heilpraktikerpraxis vs. MTA-Reformgesetz
Seit 1993 regelt das „Gesetz über technische Assistenten in der Medizin“, kurz MTA-Gesetz, die Ausbildung und Zuständigkeiten der medizinisch-technischen Assistentinnen und Assistenten und wer außer ihnen noch Laboranalysen machen und bewerten darf.
Auch Heilpraktiker zählen zu dem Personenkreis, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, die im MTA-Gesetz vorbehaltenen Tätigkeiten durchführen dürfen. In der Regel werden sie jedoch nicht vom Heilpraktiker selbst erbracht, sondern an das Labor delegiert.
Jetzt soll der Beruf der MTA modernisiert werden. Ziel eines aktuellen Gesetzesentwurfes soll sein, „die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie zeitgemäß attraktiv auszurichten und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln.“
Aufgrund Intervention des Berufsverbandes Deutscher Laborärzte e.V. (BDL e.V.) u. a., wurde der Tätigkeitsvorbehalt des Heilpraktikers aus dem Gesetz gestrichen. „Theoretische Qualifkation und praktisches Wissen der Heilpraktiker reichen nicht aus, um Leistungen im medizinischen Labor anzuordnen und mit den Arbeitsergebnissen umzugehen.“
Gleichzeitig wurden die Berufsverbände der Heilpraktiker an keiner Stelle bisher an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt.
Der jetzige Wortlaut des MTA-Reformgesetzes lässt fehlerhafte Auslegungen zu und greift unserer Ansicht nach nicht nur in das Recht auf freie Berufsausübung nach Artikel 12 GG ein, sondern gefährdet schlimmstenfalls auch den Patientenschutz.
Stand 02.11.2020
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